Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Körperschaften sind wie Spenden innerhalb festgelegter Grenzen steuerlich abzugsfähig. Dies ergibt sich aus § 10b Einkommensteuergesetz (EStG). Allerdings gilt dies nicht für alle Mitgliedsbeiträge (siehe § 10b (1) Satz 8 EStG): So sind unter anderen sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, „die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“ nicht abziehbar (§ 10b (1) Satz 8 Nr. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Einzelheiten zur Interpretation dieser Vorschrift in einem Urteil aus 2022 geliefert.
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In seinem Urteil vom 28.09.2022 (BFH, X R 7/21) erläutert der BFH, warum Mitgliedsbeiträge an einen gemeinnützigen Verein, der neben der Volksbildung, der Erziehung und Ausbildung sowie der Kunst im Bereich der Bläsermusik fördert, gegebenenfalls nicht abzugsfähig sind.
Der Verein erfüllt seine Satzungszwecke unter anderem durch Unterhaltung und Betrieb eines sinfonischen Blasorchesters, durch Maßnahmen der musikalischen Bildung und Ausbildung sowie durch musikalische Aufführungen im Rahmen von Konzerten, Platzmusiken, Musikfesten etc..
Im Freistellungsbescheid für die Jahre 2014 bis 2016 heißt es im Abschnitt „Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen“: „Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (…) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG gefördert werden.“
Gegen den Bescheid legte der Verein Einspruch ein, in dem er sich gegen den zitierten Hinweis richtete. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, weil es sich bei dem Hinweis nicht um einen Verwaltungsakt handelte, sondern nur um die unverbindliche Rechtsauffassung des Finanzamts. Der Verein reichte Feststellungsklage beim Finanzgericht Köln ein. Das Finanzgericht hielt die Feststellungsklage für zulässig, weil er „sein berechtigtes Interesse (…) nicht im Wege einer anderen Klageart geltend machen“ könne (FG Köln, 10 K 1622/18 vom 25.02.2021), und stellte fest, dass der Verein berechtigt ist, steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Das Finanzgericht begründete seine Ansicht damit, dass die gesetzliche Regelung zuungunsten der Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine dann nicht greife, wenn diese Vereine – wie im vorliegenden Fall – auch andere Zwecke verfolge.
Der BFH lehnt die Sichtweise des Finanzgerichts ab. Der Verein verliere seine Berechtigung zur Ausstellung steuerwirksamer Zuwendungsbestätigungen, weil er auch kulturelle Zwecke verfolge, die ihrerseits in erster Linie der Freizeitgestaltung dienten. Es komme also nicht darauf an, ob die Körperschaft in erster Linie kulturelle Zwecke fördere, sondern darauf, dass sie zumindest auch kulturelle Zwecke fördere, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Die Zuordnung der Qualifizierung „in erster Linie“ ist also aus Sicht des BFH entscheidend.
In diesem Zusammenhang weist der BFH darauf hin, dass der Sinn der gesetzlichen Regelung nicht darin bestehe, Mitgliedsbeiträge kulturfördernder gemeinnütziger Körperschaften aus der steuerlichen Abzugsfähigkeit herauszuhalten, sondern nur die Mitgliedsbeiträge an solche gemeinnützige Körperschaften, die in ihrer Kulturförderung im Wesentlichen die selbst ausgeübte laienkulturelle Freizeittätigkeit fördern. Dies sah der BFH im zu entscheidenden Fall als gegeben an. Der Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde stattgegeben, die Klage des Vereins damit abgewiesen.